Arbeitsrecht in konfessionellen Einrichtungen

Deutschland: Am Montag, dem 30. Mai 2022 präsentierte die »Bischöfliche Arbeitsgruppe Arbeitsrecht« unter Vorsitz von Kardinal Rainer Maria Woelki einen modifizierten Entwurf der »Grundordnung des Kirchlichen Dienstes« – gemeint sind die Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen wie Caritas und Diakonie.

Das Ergebnis in Kurzform: Die katholische Kirche will am „dritten Weg“ festhalten, was bedeutet, dass Mitarbeiter*innen auch zukünftig auf Streiks und weitere Arbeitskampfmaßnahmen verzichten sollen. Sie widersprächen »dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft«.

Auch Mitbestimmung fällt flach: Lohnabhängige in konfessionellen Einrichtungen können sich nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz berufen, Arbeitsgerichte als Instanzen fallen weg. Eventuelle Rechtsverstöße werden kirchenintern verhandelt.

Was von konfessionellen Arbeitgebern zu halten ist machte Caritas erst im Herbst 2021 deutlich, als sie einen flächendeckenden Tarifvertrag für die Altenpflege blockierte. Private Anbieter, die noch weniger zahlen als die Caritas dürften mehr als dankbar sein.

Allein bei der Caritas unterwerfen sich täglich knapp 700.000 Beschäftigte bundesweit solchen rechteverminderten Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind es sogar 1,3 Millionen Berufstätige, die auf Mitbestimmung und tarifliche Regelungen mit Gewerkschaften verzichten.

Ein absurder und inakzeptabler Zustand, dass Religionsgemeinschaften in Deutschland einen Sonderstatus genießen, der es ihnen erlaubt außerhalb der Rechtsordnung zu agieren.

Betriebsratswahl erst bei anstehender Schließung?

Deutschland: Das Bundesarbeitsgericht entschied am 08.02.2022 das ein frisch gegründeter Betriebsrat keinen Sozialplan mehr verhandeln kann, um wirtschaftliche Nachteile für Beschäftigte abzumildern, wenn sie erst während der Umsetzung einer Betriebsänderung einen Betriebsrat wählen (Az.: 1 ABR 2/21).

Man kann die Entscheidung als beschäftigten-feindlich kritisieren. Aber wir meinen, das greift zu kurz wenn Beschäftigte zuvor jahrelang auf ihre gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechte verzichtet haben.

Unser Aufruf: Gründet aktive Betriebsräte! Und zwar nicht erst, wenn die Bude brennt. In der Begründung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei geplanten Betriebsänderungen hat. Wer sich für Mitbestimmung erst interessiert, wenn die Maßnahmen schon umgesetzt werden ist zu spät dran.

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